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Aachen: Student im 59. Semester darf nach Rechtsstreit mit Universität an Schwimmkurs teilnehmen

Wer in Deutschland an einer Universität studiert, der hat im Normalfall auch die Möglichkeit, das Angebot des Hochschulsports in Anspruch zu nehmen.

Dort werden die unterschiedlichsten Sportarten wie Fußball, Tennis, Schwimmen und noch viele weitere angeboten und solange sich ein Student frühzeitig darum gekümmert hat, ist die Chance groß, einen dieser Plätze zu ergattern.

Diese Auswahl haben auch die Studenten an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) in Aachen. Wie der Spiegel aber berichtete, wurde ein Langzeitstudent zunächst für eine Sportart abgelehnt.

Der Mann, der sich im 59. Semester befindet und im Jahr 1970 geboren wurde, wollte das regelmäßig stattfindende Sportangebot der Universität wahrnehmen und meldete sich daher beim Hochschul-Schwimmkurs der Leistungsstufe 4 an.

Zu seiner Verwunderung wurde der Langzeitstudent nicht dafür zugelassen.

Man berichtete ihm, dass seine Fähigkeiten nach Meinung der Schwimmlehrer nicht für einen weiteren Schwimmkurs, der Mann hatte in der Vergangenheit bereits Kurse besucht, reiche.

Student erfüllt Voraussetzungen nicht

Laut der Universität diene der Schwimmkurs als „Technik-, Aufbau- und Fördertraining für Schwimmerinnen und Schwimmer, die schon drei Schwimmstile – Brust, Kraul und Rücken – komplett beherrschen“.

Aufgrund dessen untersagte die RWITH dem Mann die Teilnahme, weil er diese Voraussetzungen nicht erfülle.

Diesen Ausschluss akzeptierte der Langzeitstudent aber nicht und wies auf seine Deutschen Schwimmabzeichen in Silber und Gold hin und klagte daraufhin gegen die Entscheidung der Universität.

Beide Parteien konnten sich nun vor dem Aachener Verwaltungsgericht einigen.

Das Urteil: Da es bislang nicht ausreichend dokumentiert sei, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Leistungsstufe 4 nicht erfülle, dürfe er den laufenden Kurs dieser Leistungsstufe bis zum Ende besuchen.

Allerdings könnte das der letzte Fall in diesem Zusammenhang sein, mit dem sich die RWTH auseinandersetzen muss.

Im Anschluss kündigte die Universität nämlich an, die Zulassungsvoraussetzungen der Schwimmkurse der Leistungsstufe 4 „neu und transparent“ regeln, damit in Zukunft eine „homogene Trainingsgruppe“ ermöglicht werden kann.

In einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts heißt es über den Fall des Langzeitstudenten und der Universität:

„Auf dieser Grundlage hat die Kammer von einem Ortstermin am Beckenrand einschließlich Vorschwimmen (des Antragstellers, nicht der Kammer) verzichtet.“

Dank dieses Urteils darf der Langzeitstudent also wie jeder andere Student auch am Schwimmkurs der Hochschule teilnehmen.

Ob allein die Leistungen im Schwimmen des Langzeitstudenten daran schuld waren, dass er zunächst am Kurs nicht teilnehmen durfte, sei mal dahingestellt.

Auf jeden Fall kann die Universität ihrem Studenten nicht mehr den Zutritt verwehren.

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